Ihr Eintrag auf unserer Karte

Willkommen auf unserer Landingpage für Gynäkolog*innen. Hier finden Sie die Karte und Informationen zu den folgenden Themen:

Für Rückfragen, Hinweise und Kritik zu allen Themen sind wir jederzeit offen.

Formular für die Eintragung

Um auf der Karte eingetragen zu werden, laden Sie das folgende PDF-Dokument herunter, geben alle erforderlichen Daten im ein und senden es per Post, Fax oder eingescannt per E‑Mail an uns zurück (Adressen siehe Dokument). Das Dokument enthält Formularfelder und kann daher leicht am PC ausgefüllt werden.

 

Die Eintragung in der Karte ist und bleibt kostenlos.

Download
Zustimmungsformular - Eintragung auf der Karte von Selbstbestimmt steril e.V.
Formular Karte Selbstbestimmt steril e.V
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Notwendigkeit einer Karte

Wenige Gynäkolog*innen in Deutschland führen Sterilisationen durch, und die Suche nach ihnen kann langwierig und kräftezehrend sein – u. a. da auf Suchmaschinen wie Jameda nicht zielführend nach ihnen gefiltert werden kann. Zudem sind die jeweiligen Voraussetzungen (Alter, Kinder, Überweisung usw.) selten vor einem Beratungsgespräch bekannt, weshalb viele dieser Gespräche ergebnislos verlaufen. Unsere Karte listet entsprechende Ärzt*innen und eliminiert zudem die Unsicherheit bei den Voraussetzungen.

Voraussetzungen: Mindestalter, geborene Kinder usw.

Auf unserer Startseite erwähnen wir, dass wir Gynäkolog*innen suchen, die "möglichst unabhängig von Alter, Anzahl geborener Kinder oder medizinischer Indikation der interessierten Person" eine Sterilisation durchführen. Natürlich würden wir uns also freuen, wenn Sie den Eingriff generell ab 18 Jahren vornehmen und geborene Kinder keine Rolle spielen – aber wir verstehen auch, dass dies manchen Ärzt*innen etwas Bauchgrimmen bereitet.

 

Uns ist wichtig, dass Sie sich mit den von Ihnen gewählten Rahmenbedingungen wohlfühlen. Darunter verstehen wir Folgendes: Sie legen diese Rahmenbedingungen fest (Mindestalter, ggf. Anzahl bereits geborener Kinder) und beraten dann ebensolche Personen mit Sterilisationswunsch ergebnisoffen und unabhängig von …

  • der Verträglichkeit ihrer aktuellen Verhütungsmethode
  • ihrem aktuellen Beziehungsstatus
  • ihrer sexuellen oder romantischen Orientierung
  • psychischen Erkrankungen oder Persönlichkeitsstörungen
  • einer medizinischen Indikation

… und bieten die Durchführung des Eingriffs an, wenn das Beratungsgespräch beiderseits positiv verlaufen ist.


Sollten Sie sich beim Mindestalter beispielsweise für 30 Jahre entschieden haben, aber unter gewissen Voraussetzungen auch eine Beratung ab 25 anbieten, wie in Kombination mit einer gewissen Wartezeit bis zur OP oder dem Verfassen eines "Motivationsschreibens", kann dies in den Anmerkungen Ihres Eintrags hinterlegt werden. Sie können auch eine Alters-Kinder-Kombination wie "ab 25 mit 2 Kindern, ab 30 auch kinderfrei" festlegen.

 

Ein psychologisches Gutachten sollte jedoch keine Voraussetzung für die Sterilisation sein. Es stellt bei der aktuell mangelhaften Versorgungslage mit kassenärztlich niedergelassenen Psychotherapeut*innen nicht nur eine zusätzliche Hürde dar, sondern widerspricht auch der Selbstbestimmung, für die wir uns einsetzen.

Rechtliche Situation von Sterilisation in Deutschland

Die Sterilisation erfordert die Einwilligung der Patient*innen (§ 223 StGB§ 228 StGB, § 630d BGB). Sie muss eingeholt werden, nachdem die Ärzt*innen den Aufklärungspflichten nach § 630e BGB nachgekommen sind. Es wird per Definition davon ausgegangen, dass eine Person einwilligungsfähig ist, wenn sie die Art, Bedeutung und Tragweite des medizinischen Eingriffs begreift und wenn auch ansonsten keine Anhaltspunkte für fehlende Einwilligungsfähigkeit bestehen.

 

Ist also auf Basis des sog. "informed consent" (vgl. hierzu u. a. Recht: Fürsorge oder Selbstbestimmung? aus dem Ärzteblatt) ein wirksamer Vertrag zwischen Ärzt*innen und Patient*innen zustande gekommen, ist die Sterilisation – wie jede andere (Schönheits-)Operation – rechtmäßig. Die operierenden Ärzt*innen können im Nachhinein deswegen nicht in Regress genommen werden, es sei denn, es werden konkrete Fehler im Rahmen der durchgeführten Operation (oder der Nachsorge) nachgewiesen. Dieses Risiko besteht jedoch immer, unabhängig davon, ob es sich um eine medizinisch notwendige Behandlung oder eine freiwillige Sterilisation handelt.

 

Rein rechtlich besteht auch theoretisches Strafbarkeitsrisiko, wenn der konkrete Eingriff als sittenwidrig einzustufen ist (vgl. § 228 StGB). Hierunter fallen jedoch grundsätzlich nur Grenzfälle. Nach der in der juristischen Lehre und Praxis herangezogenen Definition ist eine Körperverletzung sittenwidrig, wenn sie "gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden" verstößt. Es bedarf konkreter Anhaltspunkte, mithilfe derer die Verletzung der guten Sitten begründet werden kann. Wichtige Anhaltspunkte können zum einen die Gefährlichkeit einer Körperverletzungshandlung und die Wahrscheinlichkeit eines schweren evtl. sogar tödlichen Verlaufs sein, müssen es aber nicht zwingend.

 

verfasst von unserer Kooperationsanwältin Juliane Reichard

 

Zusammengefasst: Sie sind rechtlich grundsätzlich auf der sicheren Seite, wenn die Patient*innen einwilligungsfähig und volljährig sind, Sie diese umfassend zum Eingriff beraten, ihre Unterschrift für die Aufklärungsbögen einholen und die OP nach den gängigen medizinischen Standards und ohne Behandlungsfehler durchführen.

Anonyme Eintragung

Sie können sich im Formular nun auch für eine anonyme Eintragung entscheiden: Dabei setzen wir eine Markierung in der jeweiligen Stadt bzw. im Landkreis auf eine "unmögliche" Stelle Ihrer Wahl – eine Grünfläche, ein Fluss, ein offener Platz … So ist keine unmittelbare Rückverfolgbarkeit gegeben.

 

Wie auf den Beispielbildern zu sehen enthält die Markierung nur Ihre Voraussetzungen für die Sterilisation. Ihr Name bzw. der Ihrer Praxis/Klinik, die Adresse und Kontaktmöglichkeiten werden von uns ausschließlich an Personen mit Sterilisationswunsch herausgegeben, die sich per E-Mail melden und um die Kontaktdaten Ihres anonymen Eintrags bitten. Wir weisen diese Personen zudem darauf hin, möglichst vertraulich mit Ihren Daten umzugehen.



In der Abgabenordnung § 52 Gemeinnützige Zwecke ist die Rede von "Gleichberechtigung von Frauen und Männern". Wir schreiben statt "Frau" allerdings prinzipiell "Person mit Uterus" (Erklärung siehe Glossar).

Schutz vor Haftungsrisiken - Prüfsiegel vom Deutsches Ehrenamt e.V.

Eingetragen beim Amtsgericht Leipzig: VR 6857

Finanzamt Leipzig I, Steuernummer: 232/141/11535

Unterstützt von unserer Kooperationsanwältin:

Juliane Reichard